Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BSG, 31.01.2023 – B 12 SF 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Beitragszuschüsse für Beschäftigte zur privaten Krankenversicherung und Zuschüsse des Arbeitgebers zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen - Eröffnung des SozialrechtswegsZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 20.05.2015 – 4 K 884/15.F
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RErstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist trotz tarifvertraglicher Pflicht zur Entgeltfortzahlung vom ersten Tag an
- BSG, 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Darlegungspflicht - Klärungsfähigkeit - EntscheidungserheblichkeitZitiert von 2
- BFH, 17.11.2015 – X R 35/14(Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO: Keine Leichtfertigkeit bei irrtümlicher Doppeleintragung infolge missverständlicher Bescheinigungen - Entscheidung über die Frage der Leichtfertigkeit im Revisionsverfahren)Zitiert von 4
- BFH, 14.05.2013 – X B 33/13Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines VersorgungswerksZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 28.10.2024 – 20 K 1661/24
- SG Berlin, 24.01.2024 – S 210 KR 1296/19
- SG Frankfurt am Main, 25.02.2014 – S 25 KR 612/10
11 Entscheidungen zu § 172a SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss zum Beitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung in Höhe des Anteils, den sie zu tragen hätten, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.